Art. 51 AVIG und Art. 74 AVIV. – Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben und damit in der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Anspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung (wenigstens) glaubhaft machen kann.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. November 1994 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug das Gesuch von X. Y. um Ausrichtung einer Insolvenzentschä- digung mangels Lohnforderung ab. Gestützt auf ein von X. Y. eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde diese Verfügung mit Wiedererwägungsent- scheid vom 3. April 1995 aufgehoben und festgestellt, dass X. Y. in der Zeit vom 17. Mai bis 16. August 1994 Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Am 6. Juni 1995 zahlte die Arbeitslosenkasse einen Betrag von Fr. 18’315.– netto aus. Am 28. April 1995 stellte X. Y. auch bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ein Insolvenzentschädigungsgesuch, diesmal betreffend of- fene Lohnforderungen gegenüber der Z AG für Mai bis Juli 1994 von je Fr. 7’000.– sowie einen Ferienanteil von Fr. 2’800.–. In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau am 24. Mai 1995 einen Betrag von Fr. 15’667.45 netto aus. Mit Verfügung vom 28. Mai 1996 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau den ausbezahlten Betrag mit der Begründung zurück, dass der Versicherte für den gleichen Zeitraum auch von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eine Entschädigung erhalten habe. Gegen diese Verfügung er- hob X. Y. am 24. Juni 1996 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau, welche er damit begründete, dass die Insolvenzentschädigun- gen zwei verschiedene, juristisch selbständige Unternehmen betreffen wür- den, deren Konkurse zeitlich einige Monate auseinandergelegen hätten. Er sei für beide Unternehmen während einigen Monaten gleichzeitig tätig ge- wesen. Mit Verfügung vom 8. November 1996 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die an X. Y. ausbezahlte Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 18’315.90 mit der Begründung zurück, dass sie Kenntnis davon erhalten habe, dass er ab 1. April 1994 – noch während des Zeitraumes für den er of- fene Forderungen gegenüber der konkursiten M AG geltend gemacht habe – bei der Z AG eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. Gegen diese Verfü- gung reichte X. Y. bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug am 15. No- vember 1996 wiederum ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Ent- scheid vom 26. Januar 1999 abgewiesen wurde. Die Kasse führte unter anderem aus, die Anspruchsvoraussetzungen auf Insolvenzentschädigung seien mangels Vorliegens von Lohnansprüchen für geleistete Arbeit nicht er- füllt. 56
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 Gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 26. Januar 1999 reichte X. Y. am 26. Februar 1999 Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung. Mit Vernehmlassung vom 22. März 1999 beantragt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben und damit in der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers im Konkursfall seines Arbeitgebers (SVR 1996 ALV Nr. 73 S. 223; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c). Mittels der In- solvenzentschädigung wird somit sichergestellt, dass der Versicherte seinen persönlichen und familiären Verpflichtungen trotz des teilweisen oder gänz- lichen Lohnausfalls nachkommen kann und damit durch den Verlust seiner Lohnforderung in seiner Existenz nicht bedroht wird (KS-IE 01.92, S. 15; BGE114 V 56). Die Insolvenzentschädigung deckt im Gegensatz zu den an- deren Leistungsarten nicht das Risiko der Arbeitslosigkeit, sondern das Risi- ko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Zwar gewährt bereits das Zi- vilrecht einen gewissen Schutz der Arbeitnehmer, indem sie bei Lohn- gefährdung das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen können, wenn nicht innert kurzer Frist Sicherheit für die Lohnforderungen geleistet wird (Art. 337a OR). Die Erfahrung zeigt aber, dass bei einem Firmenzusammenbruch die Arbeitnehmer dennoch vielfach zu einem Lohnverlust kommen. Weil der Lohn meist die materielle Existenzgrundlage darstellt, übernimmt die Versi- cherung mit der Insolvenzentschädigung im Interesse und zum Schutz des Arbeitnehmers im gesetzlichen Rahmen die nicht erfüllte zivilrechtliche Schuldpflicht des Arbeitgebers (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, Bern 1997, § 34 N 67; BGE 112 V 55). Über die Insolvenzentschädigung wird vom Arbeitnehmer tatsächlich ge- leistete Arbeit entschädigt (gewissermassen anstelle des insolventen Arbeit- gebers), im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung, über die ein Lohnver- lust (Verdienstausfall) infolge nicht geleisteter Arbeit (Arbeitsausfall) ent- schädigt wird (Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 51 N7). Die Insolvenzentschä- digung ist zeitlich auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und betragsmässig für jedes einzelne Arbeitsverhältnis auf den höchstversicher- baren Verdienst (Fr. 6’800.–) beschränkt (KS-IE 01.92, S. 2). Die Lohnan- sprüche werden voll gedeckt (BBl 1980 III 606). Gemäss Art. 74 AVIV darf die Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigun- gen jedoch nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung (wenigstens) glaubhaft macht. Im Einzelfall sollten Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, Stundenrapporte, frühere Lohnabrechnun- gen, eine Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers, Bescheinigungen 57
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 des Konkurs- oder Betreibungsamtes, Aussagen ehemaliger Vorgesetzter oder Mitarbeiter ausreichen, ausstehende Lohnzahlungen glaubhaft zu ma- chen (KS-IE 01.92, S.14; Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 52 N 8 und 11).
E. 4 Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenüber der M AG in der Zeit vom 17. Mai 1994 bis zum 16. August 1994 Arbeit ge- leistet und Lohn bezogen hat bzw. – wie er behauptet – gestundet hat.
a) Im Antrag auf Insolvenzentschädigung erklärte der Beschwerdeführer, dass er für die Monate Mai bis Juli 1994 je Fr. 7’000.– offene Lohnforderun- gen gegenüber der M AG habe. Er sei während 40 Stunden pro Woche für die Firma als Personalberater tätig gewesen. Dem Antrag beigelegt ist eine Forderungseingabe an das Konkursamt Zug vom 26. August 1994, in der nicht erhaltener Lohn von Januar bis Juli 1994 im Betrag von Fr. 40’923.20 deklariert wird. Als Beweismittel sind der Forderungseingabe Lohnabrech- nungen von Januar bis Juli 1994 beigelegt. Aus diesen Belegen ergibt sich, dass jeweils nur das AHV-pflichtige Bruttogehalt von je Fr. 7’000.– aufge- führt ist. Gemäss Ziff.4 des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seiner Firma hat er aber zusätzlich noch Anspruch auf eine Provi- sion von 10% des fakturierten Nettohonorar-Umsatzes gehabt. Aus der Lohnabrechnung muss somit geschlossen werden, dass gar keine Honorare verrechnet wurden. Weil für das Jahr 1994 auch keine Buchhaltung erstellt wurde, kann auch nicht nachgewiesen werden, ob überhaupt Rechnungen für die vom Beschwerdeführer geleistete Arbeit gestellt wurden. Aus der Lohnabrechnung muss man jedenfalls schliessen, dass dies nicht der Fall ge- wesen ist.
b) Während des Konkurses der M AG fand am 11. November 1994 eine Schlusskontrolle durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen und zwar für die Zeit vom 1. April bis zum 18. August 1994 statt. Im Rahmen dieser Revision gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Gesellschaft ab dem 1. April 1994 keine Löhne mehr ausbezahlt habe. Die Buchhaltung für 1994 sei nicht erstellt worden.
c) Am 31. März 1994 unterschrieb der Beschwerdeführer bei der Z AG ei- nen Arbeitsvertrag und verpflichtete sich darin, für diese Firma vollamtlich und ausschliesslich tätig zu sein. Als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 1994 festgesetzt.
d) Bei den Akten liegt ein Schreiben von A. B., Verwaltungsratspräsident der Z AG vom 2. Mai 1994, aus dem sich ergibt, dass die M AG die gesamte bestehende EDV-Anlage für Fr. 30’000.– an die neue Z AG verkaufte, damit die ausstehenden Saläre und Sozialleistungen per 31. Dezember 1993 be- zahlt werden konnten. A.B. und C. D. schossen diesen Betrag vor. Am
31. März 1994 wurde die neue Firma in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen, wobei man offenbar den Aktienmantel einer anderen AG übernahm und den Namen änderte. Bereits im März 1994 hatte der Be- 58
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 schwerdeführer den Sitz seiner eigenen Firma, der M AG, die er im Novem- ber 1992 gekauft hatte, an eine Briefkastenadresse nach Zug verlegt, wo – auf sein eigenes Begehren hin – am 16. August 1994 der Konkurs eröffnet wurde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen nicht einmal glaubhaft machen kann. Im Gegenteil. Aus der Tatsache, dass er ab dem 1.April 1994 vollzeitlich und ausschliesslich für die Z AG, die ebenfalls zum Teil ihm gehörte, tätig war, muss geschlossen werden, dass er für seine eigene Firma keine Arbeit mehr geleistet und da- mit auch keinen Lohnanspruch mehr erwirken kann. Dies bestätigt er selber in seinen Angaben gegenüber dem Revisor der Ausgleichskasse, indem er feststellte, dass von der Firma ab dem 1. April 1994 keine Löhne mehr aus- bezahlt worden seien. Wären die Löhne geschuldet, aber gestundet gewesen, so hätten darauf von der M AG bzw. nach dem Konkurs mit Einstellung mangels Aktiven durch den Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Ver- waltungsrates persönlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müs- sen. Auch die sonst wenig aussagekräftigen Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar bis Juli 1994 beweisen, dass überhaupt keine Arbeit verrechnet wurde, sondern dass bloss ein Bruttogehalt eingetragen wurde. Es liegen kei- ne Stundenrapporte, keine Honorarrechnungen für geleistete Arbeit, keine Aussagen ehemaliger Mitarbeiter vor, welche die ausstehenden Lohnzahlun- gen glaubhaft machen könnten. Mit der Arbeitslosenkasse muss davon aus- gegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung wegen fehlender Lohnansprüche für geleistete Arbeit in diesem Fall nicht erfüllt sind. Die Insolvenzentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden und die Beschwerde gegen den Rückerstat- tungsentscheid muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht 30. November 2000
3. Bau- und Planungsrecht Art. 24 RPG, Art. 30 USG, Art.16 TVA. – Geländeveränderungen durch Deponie- rung von Aushub aus der Nachbarschaft zur Erleichterung der landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung unterliegen der Bewilligung unter raumplane- rischen, landschaftsschützerischen, umweltrechtlichen und gewässerrecht- lichen Gesichtspunkten. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes in Hanglange über dem Ägerisee ersuchte um Bewilligung für die Auffüllung einer Gelän- demulde mit ungefähr 3’080 m3 Aushubmaterial auf einer Fläche von rund 4’000 m2bis zu einer Höhe von 3m. Begründet wurde das Vorhaben mit der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung und der Unfallverhütung. Das Aus- hubmaterial sollte aus der nahen Bauzone bezogen werden. 59
E. 4a Im Antrag auf Insolvenzentschädigung erklärte der Beschwerdeführer, dass er für die Monate Mai bis Juli 1994 je Fr. 7’000.– offene Lohnforderun- gen gegenüber der M AG habe. Er sei während 40 Stunden pro Woche für die Firma als Personalberater tätig gewesen. Dem Antrag beigelegt ist eine Forderungseingabe an das Konkursamt Zug vom 26. August 1994, in der nicht erhaltener Lohn von Januar bis Juli 1994 im Betrag von Fr. 40’923.20 deklariert wird. Als Beweismittel sind der Forderungseingabe Lohnabrech- nungen von Januar bis Juli 1994 beigelegt. Aus diesen Belegen ergibt sich, dass jeweils nur das AHV-pflichtige Bruttogehalt von je Fr. 7’000.– aufge- führt ist. Gemäss Ziff.4 des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seiner Firma hat er aber zusätzlich noch Anspruch auf eine Provi- sion von 10% des fakturierten Nettohonorar-Umsatzes gehabt. Aus der Lohnabrechnung muss somit geschlossen werden, dass gar keine Honorare verrechnet wurden. Weil für das Jahr 1994 auch keine Buchhaltung erstellt wurde, kann auch nicht nachgewiesen werden, ob überhaupt Rechnungen für die vom Beschwerdeführer geleistete Arbeit gestellt wurden. Aus der Lohnabrechnung muss man jedenfalls schliessen, dass dies nicht der Fall ge- wesen ist.
E. 4b Während des Konkurses der M AG fand am 11. November 1994 eine Schlusskontrolle durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen und zwar für die Zeit vom 1. April bis zum 18. August 1994 statt. Im Rahmen dieser Revision gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Gesellschaft ab dem 1. April 1994 keine Löhne mehr ausbezahlt habe. Die Buchhaltung für 1994 sei nicht erstellt worden.
E. 4c Am 31. März 1994 unterschrieb der Beschwerdeführer bei der Z AG ei- nen Arbeitsvertrag und verpflichtete sich darin, für diese Firma vollamtlich und ausschliesslich tätig zu sein. Als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 1994 festgesetzt.
E. 4d Bei den Akten liegt ein Schreiben von A. B., Verwaltungsratspräsident der Z AG vom 2. Mai 1994, aus dem sich ergibt, dass die M AG die gesamte bestehende EDV-Anlage für Fr. 30’000.– an die neue Z AG verkaufte, damit die ausstehenden Saläre und Sozialleistungen per 31. Dezember 1993 be- zahlt werden konnten. A.B. und C. D. schossen diesen Betrag vor. Am
31. März 1994 wurde die neue Firma in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen, wobei man offenbar den Aktienmantel einer anderen AG übernahm und den Namen änderte. Bereits im März 1994 hatte der Be- 58
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 schwerdeführer den Sitz seiner eigenen Firma, der M AG, die er im Novem- ber 1992 gekauft hatte, an eine Briefkastenadresse nach Zug verlegt, wo – auf sein eigenes Begehren hin – am 16. August 1994 der Konkurs eröffnet wurde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen nicht einmal glaubhaft machen kann. Im Gegenteil. Aus der Tatsache, dass er ab dem 1.April 1994 vollzeitlich und ausschliesslich für die Z AG, die ebenfalls zum Teil ihm gehörte, tätig war, muss geschlossen werden, dass er für seine eigene Firma keine Arbeit mehr geleistet und da- mit auch keinen Lohnanspruch mehr erwirken kann. Dies bestätigt er selber in seinen Angaben gegenüber dem Revisor der Ausgleichskasse, indem er feststellte, dass von der Firma ab dem 1. April 1994 keine Löhne mehr aus- bezahlt worden seien. Wären die Löhne geschuldet, aber gestundet gewesen, so hätten darauf von der M AG bzw. nach dem Konkurs mit Einstellung mangels Aktiven durch den Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Ver- waltungsrates persönlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müs- sen. Auch die sonst wenig aussagekräftigen Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar bis Juli 1994 beweisen, dass überhaupt keine Arbeit verrechnet wurde, sondern dass bloss ein Bruttogehalt eingetragen wurde. Es liegen kei- ne Stundenrapporte, keine Honorarrechnungen für geleistete Arbeit, keine Aussagen ehemaliger Mitarbeiter vor, welche die ausstehenden Lohnzahlun- gen glaubhaft machen könnten. Mit der Arbeitslosenkasse muss davon aus- gegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung wegen fehlender Lohnansprüche für geleistete Arbeit in diesem Fall nicht erfüllt sind. Die Insolvenzentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden und die Beschwerde gegen den Rückerstat- tungsentscheid muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht 30. November 2000
3. Bau- und Planungsrecht Art. 24 RPG, Art. 30 USG, Art.16 TVA. – Geländeveränderungen durch Deponie- rung von Aushub aus der Nachbarschaft zur Erleichterung der landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung unterliegen der Bewilligung unter raumplane- rischen, landschaftsschützerischen, umweltrechtlichen und gewässerrecht- lichen Gesichtspunkten. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes in Hanglange über dem Ägerisee ersuchte um Bewilligung für die Auffüllung einer Gelän- demulde mit ungefähr 3’080 m3 Aushubmaterial auf einer Fläche von rund 4’000 m2bis zu einer Höhe von 3m. Begründet wurde das Vorhaben mit der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung und der Unfallverhütung. Das Aus- hubmaterial sollte aus der nahen Bauzone bezogen werden. 59
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 Art. 51 AVIG und Art. 74 AVIV. – Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädi- gung besteht im Schutz der Lohnguthaben und damit in der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Anspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung (wenigstens) glaubhaft machen kann. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. November 1994 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug das Gesuch von X. Y. um Ausrichtung einer Insolvenzentschä- digung mangels Lohnforderung ab. Gestützt auf ein von X. Y. eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde diese Verfügung mit Wiedererwägungsent- scheid vom 3. April 1995 aufgehoben und festgestellt, dass X. Y. in der Zeit vom 17. Mai bis 16. August 1994 Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Am 6. Juni 1995 zahlte die Arbeitslosenkasse einen Betrag von Fr. 18’315.– netto aus. Am 28. April 1995 stellte X. Y. auch bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ein Insolvenzentschädigungsgesuch, diesmal betreffend of- fene Lohnforderungen gegenüber der Z AG für Mai bis Juli 1994 von je Fr. 7’000.– sowie einen Ferienanteil von Fr. 2’800.–. In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau am 24. Mai 1995 einen Betrag von Fr. 15’667.45 netto aus. Mit Verfügung vom 28. Mai 1996 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau den ausbezahlten Betrag mit der Begründung zurück, dass der Versicherte für den gleichen Zeitraum auch von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eine Entschädigung erhalten habe. Gegen diese Verfügung er- hob X. Y. am 24. Juni 1996 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau, welche er damit begründete, dass die Insolvenzentschädigun- gen zwei verschiedene, juristisch selbständige Unternehmen betreffen wür- den, deren Konkurse zeitlich einige Monate auseinandergelegen hätten. Er sei für beide Unternehmen während einigen Monaten gleichzeitig tätig ge- wesen. Mit Verfügung vom 8. November 1996 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die an X. Y. ausbezahlte Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 18’315.90 mit der Begründung zurück, dass sie Kenntnis davon erhalten habe, dass er ab 1. April 1994 – noch während des Zeitraumes für den er of- fene Forderungen gegenüber der konkursiten M AG geltend gemacht habe – bei der Z AG eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. Gegen diese Verfü- gung reichte X. Y. bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug am 15. No- vember 1996 wiederum ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Ent- scheid vom 26. Januar 1999 abgewiesen wurde. Die Kasse führte unter anderem aus, die Anspruchsvoraussetzungen auf Insolvenzentschädigung seien mangels Vorliegens von Lohnansprüchen für geleistete Arbeit nicht er- füllt. 56
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 Gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 26. Januar 1999 reichte X. Y. am 26. Februar 1999 Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung. Mit Vernehmlassung vom 22. März 1999 beantragt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: ...
3. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben und damit in der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers im Konkursfall seines Arbeitgebers (SVR 1996 ALV Nr. 73 S. 223; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c). Mittels der In- solvenzentschädigung wird somit sichergestellt, dass der Versicherte seinen persönlichen und familiären Verpflichtungen trotz des teilweisen oder gänz- lichen Lohnausfalls nachkommen kann und damit durch den Verlust seiner Lohnforderung in seiner Existenz nicht bedroht wird (KS-IE 01.92, S. 15; BGE114 V 56). Die Insolvenzentschädigung deckt im Gegensatz zu den an- deren Leistungsarten nicht das Risiko der Arbeitslosigkeit, sondern das Risi- ko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Zwar gewährt bereits das Zi- vilrecht einen gewissen Schutz der Arbeitnehmer, indem sie bei Lohn- gefährdung das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen können, wenn nicht innert kurzer Frist Sicherheit für die Lohnforderungen geleistet wird (Art. 337a OR). Die Erfahrung zeigt aber, dass bei einem Firmenzusammenbruch die Arbeitnehmer dennoch vielfach zu einem Lohnverlust kommen. Weil der Lohn meist die materielle Existenzgrundlage darstellt, übernimmt die Versi- cherung mit der Insolvenzentschädigung im Interesse und zum Schutz des Arbeitnehmers im gesetzlichen Rahmen die nicht erfüllte zivilrechtliche Schuldpflicht des Arbeitgebers (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, Bern 1997, § 34 N 67; BGE 112 V 55). Über die Insolvenzentschädigung wird vom Arbeitnehmer tatsächlich ge- leistete Arbeit entschädigt (gewissermassen anstelle des insolventen Arbeit- gebers), im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung, über die ein Lohnver- lust (Verdienstausfall) infolge nicht geleisteter Arbeit (Arbeitsausfall) ent- schädigt wird (Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 51 N7). Die Insolvenzentschä- digung ist zeitlich auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und betragsmässig für jedes einzelne Arbeitsverhältnis auf den höchstversicher- baren Verdienst (Fr. 6’800.–) beschränkt (KS-IE 01.92, S. 2). Die Lohnan- sprüche werden voll gedeckt (BBl 1980 III 606). Gemäss Art. 74 AVIV darf die Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigun- gen jedoch nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung (wenigstens) glaubhaft macht. Im Einzelfall sollten Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, Stundenrapporte, frühere Lohnabrechnun- gen, eine Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers, Bescheinigungen 57
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 des Konkurs- oder Betreibungsamtes, Aussagen ehemaliger Vorgesetzter oder Mitarbeiter ausreichen, ausstehende Lohnzahlungen glaubhaft zu ma- chen (KS-IE 01.92, S.14; Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 52 N 8 und 11).
4. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenüber der M AG in der Zeit vom 17. Mai 1994 bis zum 16. August 1994 Arbeit ge- leistet und Lohn bezogen hat bzw. – wie er behauptet – gestundet hat.
a) Im Antrag auf Insolvenzentschädigung erklärte der Beschwerdeführer, dass er für die Monate Mai bis Juli 1994 je Fr. 7’000.– offene Lohnforderun- gen gegenüber der M AG habe. Er sei während 40 Stunden pro Woche für die Firma als Personalberater tätig gewesen. Dem Antrag beigelegt ist eine Forderungseingabe an das Konkursamt Zug vom 26. August 1994, in der nicht erhaltener Lohn von Januar bis Juli 1994 im Betrag von Fr. 40’923.20 deklariert wird. Als Beweismittel sind der Forderungseingabe Lohnabrech- nungen von Januar bis Juli 1994 beigelegt. Aus diesen Belegen ergibt sich, dass jeweils nur das AHV-pflichtige Bruttogehalt von je Fr. 7’000.– aufge- führt ist. Gemäss Ziff.4 des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seiner Firma hat er aber zusätzlich noch Anspruch auf eine Provi- sion von 10% des fakturierten Nettohonorar-Umsatzes gehabt. Aus der Lohnabrechnung muss somit geschlossen werden, dass gar keine Honorare verrechnet wurden. Weil für das Jahr 1994 auch keine Buchhaltung erstellt wurde, kann auch nicht nachgewiesen werden, ob überhaupt Rechnungen für die vom Beschwerdeführer geleistete Arbeit gestellt wurden. Aus der Lohnabrechnung muss man jedenfalls schliessen, dass dies nicht der Fall ge- wesen ist.
b) Während des Konkurses der M AG fand am 11. November 1994 eine Schlusskontrolle durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen und zwar für die Zeit vom 1. April bis zum 18. August 1994 statt. Im Rahmen dieser Revision gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Gesellschaft ab dem 1. April 1994 keine Löhne mehr ausbezahlt habe. Die Buchhaltung für 1994 sei nicht erstellt worden.
c) Am 31. März 1994 unterschrieb der Beschwerdeführer bei der Z AG ei- nen Arbeitsvertrag und verpflichtete sich darin, für diese Firma vollamtlich und ausschliesslich tätig zu sein. Als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 1994 festgesetzt.
d) Bei den Akten liegt ein Schreiben von A. B., Verwaltungsratspräsident der Z AG vom 2. Mai 1994, aus dem sich ergibt, dass die M AG die gesamte bestehende EDV-Anlage für Fr. 30’000.– an die neue Z AG verkaufte, damit die ausstehenden Saläre und Sozialleistungen per 31. Dezember 1993 be- zahlt werden konnten. A.B. und C. D. schossen diesen Betrag vor. Am
31. März 1994 wurde die neue Firma in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen, wobei man offenbar den Aktienmantel einer anderen AG übernahm und den Namen änderte. Bereits im März 1994 hatte der Be- 58
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-7 schwerdeführer den Sitz seiner eigenen Firma, der M AG, die er im Novem- ber 1992 gekauft hatte, an eine Briefkastenadresse nach Zug verlegt, wo – auf sein eigenes Begehren hin – am 16. August 1994 der Konkurs eröffnet wurde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen nicht einmal glaubhaft machen kann. Im Gegenteil. Aus der Tatsache, dass er ab dem 1.April 1994 vollzeitlich und ausschliesslich für die Z AG, die ebenfalls zum Teil ihm gehörte, tätig war, muss geschlossen werden, dass er für seine eigene Firma keine Arbeit mehr geleistet und da- mit auch keinen Lohnanspruch mehr erwirken kann. Dies bestätigt er selber in seinen Angaben gegenüber dem Revisor der Ausgleichskasse, indem er feststellte, dass von der Firma ab dem 1. April 1994 keine Löhne mehr aus- bezahlt worden seien. Wären die Löhne geschuldet, aber gestundet gewesen, so hätten darauf von der M AG bzw. nach dem Konkurs mit Einstellung mangels Aktiven durch den Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Ver- waltungsrates persönlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müs- sen. Auch die sonst wenig aussagekräftigen Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar bis Juli 1994 beweisen, dass überhaupt keine Arbeit verrechnet wurde, sondern dass bloss ein Bruttogehalt eingetragen wurde. Es liegen kei- ne Stundenrapporte, keine Honorarrechnungen für geleistete Arbeit, keine Aussagen ehemaliger Mitarbeiter vor, welche die ausstehenden Lohnzahlun- gen glaubhaft machen könnten. Mit der Arbeitslosenkasse muss davon aus- gegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung wegen fehlender Lohnansprüche für geleistete Arbeit in diesem Fall nicht erfüllt sind. Die Insolvenzentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden und die Beschwerde gegen den Rückerstat- tungsentscheid muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht 30. November 2000
3. Bau- und Planungsrecht Art. 24 RPG, Art. 30 USG, Art.16 TVA. – Geländeveränderungen durch Deponie- rung von Aushub aus der Nachbarschaft zur Erleichterung der landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung unterliegen der Bewilligung unter raumplane- rischen, landschaftsschützerischen, umweltrechtlichen und gewässerrecht- lichen Gesichtspunkten. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes in Hanglange über dem Ägerisee ersuchte um Bewilligung für die Auffüllung einer Gelän- demulde mit ungefähr 3’080 m3 Aushubmaterial auf einer Fläche von rund 4’000 m2bis zu einer Höhe von 3m. Begründet wurde das Vorhaben mit der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung und der Unfallverhütung. Das Aus- hubmaterial sollte aus der nahen Bauzone bezogen werden. 59